Allgemeine Verkaufsbedingungen Kromberg & Schubert GmbH Cable & Wire (Stand 03/2023)

1. Anwendungsbereich/Rechtswahl/Gerichtsstand

1) Nachfolgende Bedingungen gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Kromberg & Schubert GmbH Cable & Wire (nachfolgend „Kroschu“) und ihren jeweiligen Kunden (nachfolgend einheitlich auch der „Auftraggeber“) sowie alle daraus resultierenden Lieferungen und Leistungen, die Kroschu im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber erbringt, soweit es sich nicht um Geschäfte mit Verbrauchern handelt. Diese Bedingungen gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

(2) Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers werden keinesfalls Vertragsinhalt.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag – einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages selbst – ausschließlich das für Kroschus Geschäftssitz zuständige Gericht zuständig. Kroschu ist allerdings abweichend hiervon alternativ berechtigt, nach Kroschus Wahl Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an dessen Geschäftssitz klageweise geltend zu machen.

(4) Für sämtliche wechselseitigen Ansprüche und Rechte aus oder in Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

2. Vergütung/Zahlungen

(1) Es gelten ausschließlich die zwischen uns vereinbarten Preise, wie diese in unserer Auftragsbestätigung dokumentiert sind. Die bei Metallen hinzukommen Zuschläge, Prämien und Beschaffungskosten haben wir detailliert besprochen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten Kroschus Preise ab Kroschus jeweiligem Herstellerwerk der verkauften Ware (EXW Incoterms 2020) ohne Verladung. Verpackungs- und Frachtkosten, Zölle, Gebühren und öffentliche Abgaben bei Exportlieferungen sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten, es sei denn es wird anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die der Auftraggeber nachträglich anordnet, sind gesondert zu vergüten. Das jeweilige Herstellerwerk benennen wir bei Abgabe des Verkaufsangebotes der Ware.

(2) Die auf Grundlage der Auftragsbestätigung zu zahlenden Preise werden nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten angepasst, die für die Preisberechnung maßgeblich sind (Herstellungskosten). Eine Preisanpassung kommt in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Rohstoffen (gemäß https://www.kiweb.de) oder den Bezug von Energie für die Herstellung der bestellten Produkte unvorhergesehen um mehr als 10% erhöhen oder absenken oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Änderungen der Herstellungskosten eintreten. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, indem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in einer anderen Kostenart erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Maßgebend für eine Preisanpassung sind die Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung im Vergleich mit den Herstellungskosten zum Zeitpunkt der tatsächlichen vertragsgemäßen Fertigung. Soweit eine Preisanpassung in Betracht kommt, wird der Kunde vor Beginn der Fertigung hierüber informiert und dem Kunden werden die maßgeblichen, bei der Preisbildung zu berücksichtigenden Faktoren, auf Verlangen umgehend mitgeteilt. Bei nicht nur unwesentlichen Preissteigerungen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Regelung in Ziff. 2 (3) bleibt unberührt.

(3) Mehr- oder Minderkosten gegenüber den im Angebot genannten Metallbasen werden anhand der Kurse auf der London Metal Exchange (LME) (Quelle: http://www.lme.com) ermittelt. Die Metallzuschläge werden dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Eine Metallbeistellung bedarf stets Kroschus vorheriger schriftlicher Bestätigung.

(4) Sämtliche Preise sind Netto-Preise, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Zahlungen haben nach den vertraglichen Zahlungsbedingungen rein netto ohne Abzüge durch den Auftraggeber zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.

(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn sie aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(6) Forderungen des Auftraggebers dürfen nur mit Kroschus vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

3. Lieferung/Liefertermine/Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Kroschu behält sich vor, bis zu 10% der Vertragsmenge in Unterlängen bzw. als Mehr- oder Mindermengen zu liefern, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen gelten nicht als Mangel und sind vom Besteller anzunehmen. Die Berechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich gelieferten Mengen. Um eine optimale Spulenbefüllung zu gewährleisten, wird dies gegebenenfalls durch das Anbringen von Leitungsverbindungen erzielt.

(2) Soweit nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, liefert Kroschu ausschließlich ab Werk (EXW Incoterms 2020) ohne Verladung; dies gilt auch für den Gefahrübergang und den Erfüllungsort.

(3) Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher individueller Vereinbarung als verbindlich. Die vereinbarten Lieferfristen sind mit Bestehen und Meldung der Versandbereitschaft eingehalten bzw. – falls zusätzlich eine Versendung von Kroschus übernommen wurde – mit dem fristgerechten Verlassen des Werkes.

Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt stets die Klärung aller technischen Fragen voraus. Hierzu zählen insbesondere auch der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu beschaffender Unterlagen, etwaig erforderlicher Freigaben und Genehmigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern Kroschu die Verzögerung zu vertreten hat.

(4) Die in der Regel wöchentlich übertragenen Lieferplaneinteilungen enthalten folgende Fixierungshorizonte: Fixierungshorizont 1 (35 Tage) = Produktionsfreigabe, fixe Mengen und Termine, Änderungen nur nach einvernehmlicher Absprache möglich; Fixierungshorizont 2 (63 Tage) = Materialfreigabe. Alle weiteren Angaben über den Fixierungshorizont 2 hinaus sind als unverbindliche Planungsvorschau zu verstehen.

(5) Kroschu ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern solche dem Auftraggeber im konkreten Fall zumutbar sind.

(6) Wird Kroschu selbst nicht beliefert, obwohl Kroschu bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird Kroschu von der Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Kroschu ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich erstatten.

(7) Ein etwaiger Versand erfolgt, sofern nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht gemäß EXW Incoterms 2020 auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist Kroschu berechtigt, die Kroschu hieraus erwachsenden Aufwendungen zu verlangen. Zudem geht mit Eintritt des Annahmeverzuges die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über.

(8) Vertragsstrafenregelungen für den Fall verspäteter Lieferungen und Leistungen Kroschus Ware werden keinesfalls Vertragsinhalt.

(9) Gerät Kroschu mit der Lieferung in Verzug, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des ihm nachweislich entstandenen Schadens. Kroschus Haftung ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, es sei denn es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder ein Schaden, der auf der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit beruht und dessen zugrundeliegende Pflichtverletzung Kroschu oder Kroschus Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Für entgangenen Gewinn des Auftraggebers haftet Kroschu gleichfalls nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Pflichtverletzung.

(10) Verursacht der Auftraggeber eine Verzögerung der Lieferung oder des Versandes, so ist Kroschu berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber zu berechnen. Unbeschadet des Nachweises höherer oder niedrigerer Lagerkosten ist Kroschu jedenfalls berechtigt, dem Auftraggeber ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettopreises der Gegenstände der betroffenen Lieferung pro abgelaufene Woche, jedoch insgesamt höchstens 5% des Nettopreises der Gegenstände der betroffenen Lieferung zu berechnen. Dieses Lagergeld wird bei der Berechnung der entstandenen Mehrkosten in Abzug gebracht.

4. Höhere Gewalt

(1) In Fällen höherer Gewalt ist Kroschu für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs von Kroschu liegende Ereignis, durch das Kroschu ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen und anderer Naturkatastrophen, Streiks und und anderer Arbeitskampfmaßnahmen, Unruhen, kriegerischer Handlungen, Pandemie, behördliche oder gerichtliche Maßnahmen sowie nicht von Kroschu verschuldeter Betriebsstörungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten von Kroschu gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

(2) Kroschu wird dem Auftraggeber unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

(3) Kroschu ist berechtigt, die hiervon betroffenen Verträge zu kündigen, wenn die höhere Gewalt mehr als 8 (acht) Wochen andauert.

(4) Das Recht jedes Vertragspartners, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

5. Verpackungsvorschriften, Rücknahme von Verpackungen

(1) Spulen, Trommeln und Fässer werden von Kroschu unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die insoweit tatsächlich anfallenden Kosten der Entsorgung übernimmt, an Kroschus jeweiligem Werk zurückgenommen. Die Kosten für den Rücktransport trägt der Auftraggeber.

(2) Kartons, Pappen und Folien sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu entsorgen. Ebenfalls sind von Kroschu eingesetzte recyclefähige Einweg-Paletten vom Auftraggeber auf seine Kosten zu entsorgen.

(3) Soweit von Kroschu eingesetzt, werden Verschalung, Abstützhölzer und sonstiges Ladegerät zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

(4) Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTG) sind, sind nach Entleerung an die KTG zurückzugeben. Die Übernahme erfolgt durch Spediteure im Auftrag der KTG kostenlos. Die Entscheidung für den Einsatz bleibt der KTG überlassen. Die Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seilspulen der KTG sind dem Auftraggeber bekannt und der Auftraggeber akzeptiert und erkennt diese als für ihn verbindlich an.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) An den von Kroschu gelieferten Waren behält Kroschu sich das Eigentum bis zur völligen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis vor (Vorbehaltsware). Bis dahin ist der Auftraggeber nicht befugt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

(2) Der Auftraggeber ist nur berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Auftraggebers oder bei dessen sonstigen Verfügungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist.

(3) Im Falle der Veräußerung wie der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung tritt der Auftraggeber schon jetzt die hierdurch gegen Dritte erlangten Forderungen und zwar in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an Kroschu ab, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf. Die Abtretung nimmt Kroschu schon jetzt an.

(4) Übersteigt der realisierbare Wert der Kroschu gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend insgesamt um mehr als 10 Prozent oder übersteigt der Schätzwert der Kroschu gegebenen Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Forderungen, ist Kroschu insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach Kroschus Wahl verpflichtet, sofern der Auftraggeber dies verlangt. Kroschu wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen.

7. Haftungsbeschränkung

(1) Kroschu haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für etwaige Mängel der von Kroschu gelieferten Ware innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfristen, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gilt Folgendes: (i) Kroschus Spezifikationen stellen lediglich Leistungsbeschreibungen im Sinne von §434 Abs. 1 S. 1 BGB (vereinbarte Beschaffenheit), und nicht Garantien des Verkäufers (weder selbstständige Garantien im Sinne des § 311 BGB noch Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB) dar; (ii) eine bestimmte Eignung oder ein bestimmter Verwendungszweck ist nicht geschuldet, der Auftraggeber trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko. Hat der Auftraggeber eine von Kroschu gelieferte mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann der Auftraggeber etwaige Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache nur dann verlangen, wenn Kroschu die Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache zu vertreten hat.

(2) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen in jedem Fall voraus, dass dieser die von Kroschu gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersucht und, wenn sich ein Mangel zeigt, Kroschu unverzüglich Anzeige macht. Unterlässt er die Anzeige, so gilt Kroschus Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(3) Soweit vorstehend oder nachfolgend nichts Anderes geregelt wurde, haftet Kroschu entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für alle von Kroschu zu vertretenden Schäden, die bei der Erbringung Kroschus vertraglichen Leistungen durch Kroschu oder Kroschus Erfüllungsgehilfen entstehen. Kroschus Haftung ist jedoch stets der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, es sei denn es liegt Arglist oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder ein Schaden, der auf der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit beruht und dessen zugrundeliegende Pflichtverletzung Kroschu oder Kroschus Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Das Recht des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt bleibt durch die vorstehende Regelung gleichfalls unberührt.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängel der von Kroschu gelieferten Ware, beträgt zwölf Monate, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder eine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einem von Kroschu oder Kroschus Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Mangel beruht, oder Kroschu hat den Mangel arglistig verschwiegen. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 478 BGB bleiben unberührt.

(5) Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Teile werden Kroschus Eigentum. Der Auftraggeber ist insoweit zur Rückübereignung verpflichtet.

8. Mängel, die auf Vorgaben oder unsachgemäße Handhabung des Auftraggebers zurückzuführen sind

(1) Ist ein Mangel zurückzuführen auf das Lastenheft oder sonstige Vorgaben des Auftraggebers oder auf von Drittlieferanten auf Veranlassung des Auftraggebers gelieferte oder von dem Auftraggeber vorgeschriebene Stoffe, Produkte oder Bauteile, haftet Kroschu nicht, auch nicht anteilig, für diesen Mangel, wenn Kroschu den Auftraggeber vor der Produktion auf die Problematik hingewiesen hat oder die Problematik für Kroschu als Fachunternehmen nicht erkennbar war.

(2) Kroschu verweist ausdrücklich auf die Anleitung „Verwendungshinweise Leitungen Kroschu FB-QM-11-XX“ zur sachgerechten Handhabung, Transport, Lagerung und Weiterverarbeitung von Spulen und Kabeln, die unter https://www.kroschu-cable.de/de/ eingesehen werden kann. Diese Hinweise sind Bestandteil aller Angebote und Auftragsbestätigungen der Kromberg & Schubert GmbH Cable & Wire und müssen von allen Kunden beachtet werden. Jegliche Gewährleistung oder Haftung für Mängel oder Schäden, die sich aus der unsachgemäßen Handhabung der Produkte ergeben, ist ausgeschlossen, es sei denn, dies wäre von Kroschu zu vertreten.

9. Geschäftsgeheimnisse

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten der Beauftragung als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Von Kroschu hergestellte Konzepte, Entwürfe, Software, Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken oder ähnliches, die Kroschu dem Auftraggeber überlässt, bleiben ausschließlich Kroschus Eigentum und dürfen an Dritte nur mit Kroschus ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung weitergereicht werden.

10. Zertifikate

Kroschus jeweils aktuell gültige Zertifikate können auf unserer Homepage unter https://www.kroschu-cable.de/de/ eingesehen werden.